Rechtswissenschaft

Helmut Haberstumpf

§ 68 UrhG und die Zukunft der verwandten Schutzrechte

Jahrgang 14 () / Heft 2, S. 117-153 (37)
Publiziert 12.08.2022

Die Regelung des Art 14 DSM-RL und ihre Umsetzung in § 68 UrhG schließen aus, dass Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke durch verwandte Schutzrechte geschützt werden. Am Beispiel des Lichtbildschutzes soll in diesem Beitrag gezeigt werden, dass der damit verbundene Eingriff in das nach Art. 17 Abs. 2 der europäischen Grundrechtscharta und Art. 14 GG garantierte Recht auf Schutz des geistigen Eigentums, den auch Inhaber verwandter Schutzrechte genießen, sachlich nicht zu rechtfertigen ist, weil diese mit Ausnahme des Rechts für nachgelassene Werke nach § 71 UrhG (Art. 4 Schutzdauer-RL) keine Remonopolisierung gemeinfreier Werke bewirken. Insbesondere gibt es keinen Grund, Inhaber verwandter Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der Produktion von Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke schützenswerte Leistungen erbringen, gegenüber denen, die sich der Reproduktion nicht visueller gemeinfreier Werke widmen, zu diskriminieren.
Personen

Helmut Haberstumpf Geboren 1945; 1974 Zweites juristisches Staatsexamen; 1975 Promotion; 1997 Honorarprofessor an der Universität Bamberg; 1984–2008 Lehrbeauftragter an der Universität Bamberg; 1990–2017 Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg; 2009 Ruhestand.