Rechtswissenschaft

Timon Backes

Bemessung des Streitwerts urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche

Jahrgang 11 () / Heft 1, S. 111-130 (20)
Publiziert 24.05.2019

In den letzten Jahren hat der für die Bemessung der Gerichtskosten entscheidende Gebührenstreitwert insbesondere in den Fällen große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren, in denen verhältnismäßig hohe Anwaltsgebühren für die Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet eingefordert wurden. Mit diesen vom Gesetzgeber als »Abmahnmissbrauch« bezeichneten Vorgängen hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 zwar beschäftigt, dabei eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Problem einer nachvollziehbaren Wertbemessung aber vermissen lassen. Obwohl die Bemessung des Gebührenstreitwerts für die Kostenberechnung des gerichtlichen Verfahrens nur eine Nebenentscheidung darstellt, entbindet dieser Umstand nicht von einer rationalen Begründung selbiger. Letzteres gilt in Bezug auf die Bemessung des Gegenstandswerts außergerichtlicher Verfahren umso mehr, wenn die Höhe des Gegenstandswerts selbst Gegenstand der Hauptsache ist. Solch eine Konstellation lag den Fällen des »Abmahnmissbrauchs« zugrunde. Der bei diesen Fällen zu Tage getretenen Lücke hinsichtlich einer nachvollziehbaren Wertbemessung wird sich zunächst durch das Eingehen auf die Frage, welche Bedeutung die Wertangabe der Parteien bzw. der Dispositionsgrundsatz bei der Wertfestsetzung hat, angenähert. Anschließend wird auf die Vorgaben des für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche vermögensrechtlicher Natur ausschlaggebenden § 3 ZPO eingegangen, um letztlich die bisherige Rechtspraxis und die weiteren Möglichkeiten zur Ausfüllung des § 3 ZPO darzustellen. Auf Ausführungen zur Deckelung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 UrhG soll hier aus Platzgründen verzichtet werden.
Personen

Timon Backes Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft an der TU Dresden und der Goethe-Universität Frankfurt am Main; juristischer Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main; 2015–18 Rechtsanwalt in Frankfurt am Main; 2017 Promotion; seit 2018 Richter am Landgericht Hanau.