Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 4, S. 189-191 (3)
Der BGH erstreckt die Pflicht des Verkäufers zur Nachlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB auch auf den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache, beschränkt diese Pflicht aber – wie auch die Pflicht zum Ausbau der mangelhaften Kaufsache – auf den Verbrauchsgüterkauf. Oliver Mörsdorf (JZ 2013, 191) stimmt der Entscheidung des BGH zugunsten einer gespaltenen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB im Grundsatz zu, vermisst jedoch eine Auseinandersetzung mit möglichen unions- bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Auslegung hybrider Normen.