Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 22, S. 1111-1114 (4)
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Eigenschaft von Sammlermünzen als »Geld« i. S. des § 935 Abs. 2 BGB verneint, auch soweit diese als Zahlungsmittel zugelassen sind. Damit war ein gutgläubiger Erwerb gestohlener Münzen abzulehnen. Johannes W. Flume (JZ 2013, 1114) stimmt nur im Ergebnis, nicht aber der Begründung zu.