Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 1, S. 39-43 (5)
In der anhaltenden Debatte um eine Sicherung der »Selbstbestimmung am Lebensende« verbindet sich mit dem Instrument der Patientenverfügung die Hoffnung, die »therapeutische Partnerschaft« selbst im Stadium verlorengegangener Einwilligungsoder gar Handlungsfähigkeit gleichsam bis zur letzen Sekunde verlängern zu können. Der BGH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass der mutmaßliche Patientenwille auch dann, wenn er die formalen Voraussetzungen des § 1901a Abs. 1 BGB nicht erfüllt, kein Nullum ist. Gunnar Duttge (JZ 2015, 43) begrüßt die Stärkung »mündlicher Behandlungswünsche«, sieht jedoch durch eine Reihe von Folgefragen die in der klinischen Praxis bestehenden Unsicherheiten eher noch verstärkt.