Rechtswissenschaft

Helmut Haberstumpf

Die Paradoxien des Werkbegriffs. Können fiktionale Figuren urheberrechtlich geschützt sein?

Jahrgang 4 () / Heft 3, S. 284-320 (37)

This article deals with the following fundamental questions of copyright: What is a work and which role plays the principle of the freedom of ideas and thoughts?1. By using the fictional figure of Obelix as an example this article shows the paradoxical consequences of the commonly accepted criterion that a protectable work needs a perceptible form. To avoid this paradox the notion of a »work« can be defined in accordance to §§ 2 Abs. 2, 69a Abs. 3 S. 1 UrhG as an intellectual (abstract) object. Perceptible by human senses are only the original, copies and acts of communication to the public (»tokens«) which convey the work and from which it can be abstracted. The use of the term »work« does not mean the concrete tokens and vice versa.2. This leads to a second dilemma. Adherence to the view that, in accordance with the dogma of the freedom of ideas and thoughts, a work's expressed intellectual content is not protectable leads to the conclusion that no protectable work exists and therefore there is no copyrightable subject matter. The way out of this dilemma can be derived from the wording of § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG. The concept of underlying ideas and principles which are not protected by copyright is not defined in a categorical but in a relational way. Different intellectual contents always have to be seen in a specific relation. They can only be free in their relation to each other. A paradigmatic example is the provision of § 24 UrhG. The question as to when two different intellectual contents are free in their mutual relation cannot be answered on a theoretical level but rather by considering the involved interests within the fair use provisions of copyright law applying a case by case approach. Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagenfragen des Urheberrechts: Was ist das Werk und welche Rolle spielt der Grundsatz von der Freiheit der Ideen und Gedanken? Mittels einer logischen Analyse des herrschenden Werkbegriffs an Hand der fiktionalen Figur des Obelix wird gezeigt, dass die Forderung, das Werk des Urheberrechts müsse eine sinnlich wahrnehmbare Form haben, paradoxale Konsequenzen-hier als Paradoxie der Form bezeichnet-hat. Diese Paradoxien lassen sich nur vermeiden, wenn man das Werk, wie in §§ 2 Abs. 2, 69a Abs. 3 S. 1 UrhG formuliert, als einen geistigen Gegenstand auffasst, der keine sinnlich wahrnehmbare Form hat. Sinnlich wahrnehmbare Formgestalten besitzen dagegen nur die Werkvorkommnisse, also Original, Vervielfältigungsstücke und unkörperliche Werkwiedergaben, die das Werk als geistigen Gegenstand exemplifizieren und aus denen es abstrahiert werden kann. Beides ist auseinanderzuhalten. Wenn wir über das Werk reden, reden wir nicht über seine Vorkommnisse und umgekehrt. Daraus resultiert ein weiteres schwerwiegendes Dilemma für die herrschende Urheberrechtsdoktrin. Erklärt man nämlich entsprechend dem Dogma von der Freiheit der Ideen die in Werken ausgedrückten geistigen Gehalte für nicht schutzfähig, dann kann es keine geschützten Werke und auch kein Urheberrecht geben. Auch hier weist der nicht durch fragwürdige ontologische und erkenntnistheoretische Vorurteile getrübte Blick auf den Wortlaut des § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG einen Ausweg aus dem Dilemma auf. Dort wird nämlich der Begriff der zugrunde liegenden nicht geschützten Idee oder des Grundsatzes nicht kategorial, sondern relational verwendet. Verschiedene geistige Gehalte werden in Beziehung zueinander gesetzt. Nur innerhalb dieses Verhältnisses kann von der Freiheit der Ideen die Rede sein. Es ist daher möglich, dass sie im Verhältnis zu anderen geistigen Gehalten geschützt sind. Ein paradigmatisches Beispiel für diese Konstellation bildet die Vorschrift des § 24 UrhG. Die Frage, wann zwei verschiedene geistige Gehalte in ihrer Relation zueinander frei sind, ist nicht auf einer theoretischen Ebene, sondern auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schrankenregelu
Personen

Helmut Haberstumpf Geboren 1945; 1974 Zweites juristisches Staatsexamen; 1975 Promotion; 1997 Honorarprofessor an der Universität Bamberg; 1984–2008 Lehrbeauftragter an der Universität Bamberg; 1990–2017 Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg; 2009 Ruhestand.