Rechtswissenschaft
Johann Braun
Ungleichbehandlung unter der Geltung des Gleichheitssatzes
Jahrgang 66 (2011) / Heft 14, S. 703-708 (6)
Der Gleichheitssatz verlangt die Gleichbehandlung all dessen, was Menschenantlitz trägt. Aber die Menschen sind verschieden, und die Gesellschaft braucht diese Verschiedenheit und muß sie daher auch ermöglichen. Aus diesem Grund muß der Gleichheitssatz Widersprüchliches leisten: Er muß Gleichbehandlung fordern und Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Beitrag befaßt sich mit der Frage, wie dies zugeht.