Rechtswissenschaft

Eva Inés Obergfell

Urheberpersönlichkeitsrechte als Exklave der Privatautonomie? Zur Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Werkänderungen, Urheberbenennung und Erstveröffentlichungshoheit

Jahrgang 3 () / Heft 2, S. 202-226 (25)

Vital need for more freedom to contract in the field of moral rights can be stated in practice. Contracts with ghostwriters can be named as examples as well as contracts between the owner of real property and the architect as copyright owner. The concept developed in this paper crosses the border of present dominant opinions in copyright research, which – in principle – oppose a free transfer of moral rights. Following this concept and based on a recent stream in German copyright research (brought into discussion particularly by Axel Metzger), the contracting parties will be able to dispose of moral rights such as the right to change a copyrighted work, the right to attribution of a work in the case of ghostwriting and also the author's right concerning the first publication. Limitation of this growing freedom to contract in the field of moral rights is primarily the purpose of each contract. In the case of so-called buy-out contracts, the solution of this problem – the lack of freedom to dispose – might be found in the violation of moral principles (Sec. 138 of the German Civil Code). This paper concludes with an appeal to the legislator: Current reform processes in the field of copyright should be used to create legal rules with regard to contracts concerning moral rights. Im Schatten der in den letzten Jahren vorherrschenden Diskussionen über die adäquate Antwort des Urheberrechts auf digitale Erscheinungsformen wie z. B. Google Book Search , die Frage des Open Access im Wissenschaftsbereich oder den Umgang mit gebrauchter Download-Software steht ein bislang ungeklärtes Feld des Urheberrechts, welches nicht minder brisant ist: gemeint ist das Feld der Urheberpersönlichkeitsrechte, genauer: das bis dato nicht befriedigend gelöste Problem der Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Urheberpersönlichkeitsrechte. Wirft man einen Blick auf die urheberrechtliche Praxis und die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, so offenbart sich rasch ein vitales Bedürfnis an größerer Freiheit im Bereich rechtsgeschäftlicher Verfügungsmöglichkeiten über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse. Das zeigt sich vor allem in jenen Streitfällen, die häufig mangels vertraglicher Klärung zwischen Bauherr und Architekt provoziert werden. Ein Verfügungsbedürfnis mag sich zudem im Bereich künstlerischer Adaptationen urheberrechtlicher Werke, vornehmlich im Theaterbereich, ergeben. Schließlich belegt schon die gerichtliche Praxis in puncto Urheberbenennung insbesondere bei Ghostwriterabreden diesen Befund, wenn sie die erklärte Ausnahme zur faktischen Regel werden lässt. Konträr dazu formiert sich in herkömmlicher Theorie und Spruchpraxis die weitgehend zementiert wirkende, allmählich aber brüchiger werdende, sogenannte Kerntheorie, die einen Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts als unantastbar und damit als unverfügbar betrachtet. Diese strikte Position gilt es näher zu untersuchen. Jüngeren Ansätzen einer Auflockerung dieses Dogmas der im Kern nicht verfügbaren Urheberpersönlichkeitsrechte folgend will dieser Beitrag eine Lanze brechen zum einen für erheblich weitergehende vertragliche Dispositionsfreiheit im Bereich der Urheberpersönlichkeitsrechte und zum anderen für eine dringend anzuratende gesetzliche Normierung dieser erweiterten Verfügungsmöglichkeiten.
Personen

Eva Inés Obergfell ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin.