Rechtswissenschaft

Florian Möslein

Dispositives Recht

Zwecke, Strukturen und Methoden

2011. XX, 640 Seiten.

Jus Privatum 159

144,00 €
inkl. gesetzl. MwSt.
Leinen
ISBN 978-3-16-150891-2
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Ergänzungs- und Leitbildfunktion des dispositiven Rechts sind lange bekannt. Florian Möslein zeichnet jedoch ein viel facettenreicheres Bild dieses Regelungsinstruments: Inspiriert durch die Governance-Forschung präsentiert er neue Einsichten in Eigentümlichkeit und Wirkungsweise des dispositiven Rechts und demonstriert, dass dessen Bedeutung als innovatives Regelungsinstrument des Privatrechts bislang unterschätzt worden ist.
Dispositives Recht bildet ein allzu unerforschtes Herzstück des geltenden Privatrechts. Statt bestimmtes Verhalten hoheitlich zu erzwingen, eröffnet es Privaten die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Es beansprucht mithin nur dann Geltung, wenn privatautonom nichts anderes vereinbart ist. Dass die Erzeugung der für privatrechtliche Beziehungen maßgeblichen, rechtlich verbindlichen Regeln auf diese Weise zwischen Staat und Privaten aufgeteilt ist, dass sich dispositives Recht deshalb aus zwei ganz unterschiedlichen Quellen speist, zählt man zu Recht zu den »genialen Eigenschaften« unserer Privatrechtsordnung. Dispositives Recht lässt Privatautonomie und Vertragsfreiheit nicht nur zu, sondern fördert und ermöglicht sie. Die Regelungstechnik bildet deshalb einen tragenden Pfeiler der Privatrechtsgesellschaft, zu deren Markenzeichen nicht hierarchisch-hoheitliche Strukturen, sondern ein hohes Maß an Gleichordnung, private Gestaltungsfreiheit und Selbstverantwortung gehören.
Personen

Florian Möslein ist Professor für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht sowie Gründungsdirektor des Instituts für das Recht der Digitalisierung (IRDi) an der Philipps-Universität Marburg.
https://orcid.org/0000-0002-6733-6102

Rezensionen

Folgende Rezensionen sind bekannt:

In: Banca, borsa et titoli di credito — 2013, 806–809 (pa)
In: European Review of Contract Law — 2013, 196–199 (Andreas Engert)
In: Zeitschr.f.Europ.Privatrecht — 2013, 441–443 (Sebastian Martens)