Law
Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht
Volume 68 (2013) / Issue 13, pp. 689-691 (3)
Der BGH sieht im Falle einer verbotenen Einlagenrückgewähr i. S. des § 57 AktG die Rechtsfolge durch § 62 AktG spezialgesetzlich geregelt und lehnt die Nichtigkeitsfolge für Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ab. Christoph Palzer (JZ 2013, 691) hält dies für dogmatisch richtig und begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit sowie den Gleichlauf mit dem GmbH-Recht.