Law
Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem vieldiskutierten Problem, dass die zwingende Wirkung eines Tarifvertrags gemäß § 3 Abs. 3 TVG das Ausscheiden einer Arbeitsvertragspartei aus dem tarifschließenden Verband bis zum Ende des Tarifvertrags überdauert. Dadurch könnte dieser Partei trotz wirksamen Austritts gegebenenfalls sogar auf unabsehbare Zeit die Möglichkeit genommen werden, ein dem Tarifvertrag unterfallendes Arbeitsverhältnis in Ausübung ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit mit dem Vertragspartner abzuändern.