Rechtswissenschaft

Wolfgang B. Schünemann, Maxie Bethge

»Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 64 () / Heft 9, S. 448-453 (6)

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Für die in der Praxis weit verbreiteten Gesamtschulden normiert einerseits § 421 BGB, dass der Gläubiger »nach Belieben« die Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf. Andererseits enthält § 19 AGG ein weitreichendes zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Der folgende Beitrag löst das Problem unter Einbeziehung des Europarechts im Sinne eines Vorrangs von § 19 AGG, der sich rechtstechnisch in einem Leistungsverweigerungsrecht des diskriminierten Gesamtschuldners ausdrückt.
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