Rechtswissenschaft
Andreas Piekenbrock
Keine Kündigung von Zinssatz-Swap- Verträgen gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
BGH, Urteil v. 14. 3. 2023 – XI ZR 420/21 (OLG Frankfurt a.M.)
Jahrgang 78 (2023) / Heft 13,
S. 620-624 (5)
Publiziert 03.07.2023
Der BGH verneint die Kündbarkeit eines Zinssatz-Swap-Vertrags nach 10 Jahren gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Andreas Piekenbrock analysiert die Begründung des Senats und erörtert die tatsächlich umstrittenen Konstellationen, über die der BGH indes nicht zu entscheiden hatte, nämlich den Fall, dass Darlehens- und Zinssatz-Swap-Vertrag zwischen denselben Parteien geschlossen wurden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sowie die Konstellation, in der der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.