Rechtswissenschaft

Christian Berger

Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Universität an Werken der bei ihr beschäftigten Wissenschaftler

Jahrgang 2 () / Heft 4, S. 398-412 (15)

refore conclude an appropriate publication agreement. Even then, such agreements must not try to impose on the scholar a duty to publish in respect of his or her entire future academic output. Publication agreements are also governed by the general rules of copyright law. They must be done in writing (sec. 40 para. 1 sentence 1 CA). Academics may terminate them after five years pursuant to sec. 40 para. 1 sentence 2 CA. Under the conditions set out in sec. 32 CA, academics are entitled to appropriate remuneration. Der Beitrag befasst sich mit der auch vor dem Hintergrund der Open-Access-Debatte aktuellen Frage des Erwerbs urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch Universitäten und andere Wissenschaftseinrichtungen an wissenschaftlichen Werken, die von bei ihnen beschäftigten Wissenschaftlern verfasst wurden. Er unterstreicht, dass der Hochschullehrer weder verfassungsrechtlich noch hochschulrechtlich zur Publikation verpflichtet ist. Wissenschaftliche Beiträge sind daher keine Pflichtwerke und fallen folglich nicht unter § 43 UrhG. Vielmehr muss sich die Universität um die rechtsgeschäftliche Einholung entsprechender Nutzungsrechte bemühen. Grundlage hierfür sind Publikationsvereinbarungen, die freilich wissenschaftsrechtlichen und urhebervertraglichen Schranken unterworfen sind. Der aus einem Vortrag hervorgegangene Beitrag soll eine Diskussion um Publikationsvereinbarungen als neuer urheberrechtlicher Vertragstyp einleiten.
Personen

Christian Berger Geboren 1960; Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Urheberrecht an der Universität Leipzig.