Rechtswissenschaft

Tino Frieling

Gesetzesmaterialien und Wille des Gesetzgebers

Fallgruppen verbindlicher Willensäußerungen

2017. XXIV, 250 Seiten.

Grundlagen der Rechtswissenschaft 34

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ISBN 978-3-16-155707-1
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Welche Aussage das Recht für einen bestimmten Lebenssachverhalt trifft, hängt bedeutend davon ab, wie der Rechtsanwender das Gesetz auslegt und anwendet. Ungeklärt ist, wie die Gesetzesmaterialien als Willensäußerungen des Gesetzgebers dabei zu berücksichtigen sind. Tino Frieling schlägt einen rationaleren Umgang mit den Gesetzesmaterialien vor.
Welche Aussage das Recht für einen bestimmten Lebenssachverhalt trifft, hängt bedeutend davon ab, wie der Rechtsanwender das Gesetz auslegt und anwendet. Die Frage, wie die Gesetzesmaterialien als Willensäußerungen des Gesetzgebers dabei zu berücksichtigen sind, ist seit fast zweihundert Jahren umstritten. Sie gehört zu den ungeklärten Grundlagenfragen der Rechtswissenschaft. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass in der praktischen Rechtsanwendung der Verweis auf Bundestagsdebatten, Ausschussberichte und Entwurfsbegründungen vielfach willkürlich erfolgt und aufgrund von unterschiedlichen methodischen Ansätzen auch nahezu willkürlich erfolgen »darf«. Im Bewusstsein, dass sich Grundlagenprobleme nicht lösen lassen, möchte Tino Frieling einen weiteren Beitrag zur »ewigen« Diskussion leisten und zu einem rationaleren Umgang mit dem Willen des Gesetzgebers und den Gesetzesmaterialien beitragen.
Die Arbeit wurde mit dem Wissenschaftspreis des Deutschen Bundestages 2019 ausgezeichnet.
Personen

Tino Frieling Geboren 1985; Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und Sydney; seit 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Bucerius Law School, Hamburg; seit 2015 Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

Rezensionen

Folgende Rezensionen sind bekannt:

In: Die Öffentliche Verwaltung — 2019, 703–704 (Ulrich Karpen)
In: Deutsches Verwaltungsblatt — 2019, 624–626 (Jörg Berkemann)
In: Zeitschr.f.Gesetzgebung — 2018, 293–296 (Thomas Wischmeyer)