Rechtswissenschaft

Stephan Lorenz

Zurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 241a Abs. 2 BGB (kein Anspruchsausschluss bei Kenntnis der irrigen Annahme einer Bestellung durch den Leistenden)

BGH, Urteil v. 26. 9. 2023 – XI ZR 98/22 (LG Duisburg)

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 79 () / Heft 6, S. 255-257 (3)
Publiziert 11.03.2024

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Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird bei Lieferung von Sachen oder Erbringung sonstiger Leistungen ein »Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet«, wenn er diese nicht bestellt hat. Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Ausnahme unter anderem für den Fall, dass die Leistung »in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder [...] hätte erkennen können«. Für die letztgenannte Voraussetzung wendet der BGH – in der durchaus atypischen Fallkonstellation der Auszahlung eines Darlehens nach Identitätstäuschung durch die Ehefrau des Beklagten – § 166 BGB analog an und kommt so zu einer Wissenszurechnung. Auch im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB sei dem Beklagten die Bösgläubigkeit seiner Ehefrau zuzurechnen. Stephan Lorenz widerspricht Begründung und Ergebnis der Entscheidung.
Personen

Stephan Lorenz ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München.