Law

Stephan Lorenz

Zurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 241a Abs. 2 BGB (kein Anspruchsausschluss bei Kenntnis der irrigen Annahme einer Bestellung durch den Leistenden)

BGH, Urteil v. 26. 9. 2023 – XI ZR 98/22 (LG Duisburg)

Section: Anmerkung: Bürgerliches Recht
JuristenZeitung (JZ)

Volume 79 () / Issue 6, pp. 255-257 (3)
Published 11.03.2024

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Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird bei Lieferung von Sachen oder Erbringung sonstiger Leistungen ein »Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet«, wenn er diese nicht bestellt hat. Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Ausnahme unter anderem für den Fall, dass die Leistung »in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder [...] hätte erkennen können«. Für die letztgenannte Voraussetzung wendet der BGH – in der durchaus atypischen Fallkonstellation der Auszahlung eines Darlehens nach Identitätstäuschung durch die Ehefrau des Beklagten – § 166 BGB analog an und kommt so zu einer Wissenszurechnung. Auch im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB sei dem Beklagten die Bösgläubigkeit seiner Ehefrau zuzurechnen. Stephan Lorenz widerspricht Begründung und Ergebnis der Entscheidung.
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Stephan Lorenz ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München.