Andreas Piekenbrock

Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinses beim Immobiliardarlehensvertrag

BGH, Urteil v. 21.10.2025 – XI ZR 133/24 (OLG Nürnberg)
Section: Anmerkungen: Bürgerliches Recht
Volume 81 (2026) / Issue 3, pp. 97-100 (4)
Published 30.01.2026
DOI 10.1628/jz-2026-0036
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Summary

In der obergerichtlichen Rechtsprechung war bisher streitig, ob
die Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinses dem Lauf
der Widerrufsfrist entgegensteht. Der BGH hat diese Frage nunmehr
für Immobiliardarlehensverträge, die vor dem 21. März
2016 geschlossen worden sind, bejaht. Andreas Piekenbrock
legt dar, dass diese Aussage teleologisch nicht fundiert ist, aber
im Ausgangsfall der seinerzeit geltenden Rechtslage entspricht.
Bei den heutigen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
stellt die Verminderung des Sollzinssatzes (§ 494 Abs. 3 BGB)
dagegen eine abschließende Sonderregelung dar. Durch die
Verbraucherkreditrichtlinie 2023 wird die Problematik entschärft,
weil die Widerrufsfrist künftig auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
auf ein Jahr und zwei Wochen beschränkt
wird.