Law
BGH, Urteil v. 18. 9. 2018 – II ZR 152/17 (OLG Düsseldorf).
Volume 75 (2020) / Issue 2,
pp. 96-101 (6)
Published 20.01.2020
In seiner Entscheidung hat der BGH zur Frage des Verjährungsbeginn bei Ansprüchen gegen Organmitglieder von Aktiengesellschaften Stellung genommen und die sogenannte »ARAG/Garmenbeck«-Doktrin zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern für die Unterlassung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder bestätigt. Walter G. Paefgen (JZ 2020, 101) begrüßt die klärenden Ausführungen des Senats zum Verjährungsbeginn, hält aber für die Frage der Pflichtverletzung des Aufsichtsrats nur das Ergebnis, nicht die dogmatische Begründungmittels der strengen Anspruchsverfolgungspflicht der »ARAG/Garmenbeck«-Doktrin für richtig.