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 -   10.1628/002268811797906365
 
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 Der BGH hat in seiner viel beachteten Entscheidung den Erfüllungsort der Nacherfüllung eigenständig nach Maßgabe des § 269 BGB bestimmt. Beate Gsell (JZ 2011, 988, in diesem Heft) kritisiert den fehlenden Gleichlauf mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch und sieht in der Lösung des BGH die Gefahr einer erheblichen Rechtsunsicherheit.