Law
Bürgerliches Recht
Volume 71 (2016) / Issue 15-16, pp. 803-804 (2)
Der BGH hatte in seiner Entscheidung über die Ausübung eines Verbraucher-Widerrufsrechts zu befinden. Der Käufer hatte unter Verweis auf eine »Tiefpreisgarantie«, mit der der Verkäufer geworben hatte, von diesem – erfolglos – einen Preisnachlass gefordert. Der BGH hält die daraufhin erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts nicht für rechtsmissbräuchlich. Peter Mankowski (JZ 2016, 787, in diesem Heft) stimmt dem zu: Das verbraucherschützende Widerrufsrecht könne grundsätzlich aus beliebigen Gründen ausgeübt werden, Treu und Glauben seien nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen verletzt.