Law
Bürgerliches Recht
Volume 72 (2017) / Issue 20, pp. 1007-1014 (8)
Die Entscheidung des BGH zur Kündbarkeit von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife hat – vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen Guthabenzinsen in Altverträgen und der dadurch großen praktischen Bedeutung – viel Beachtung erfahren. Andreas Piekenbrock (JZ 2017, 1014) stimmt dem Ergebnis und auch der Begründung – mit Abstrichen bei den Ausführungen zum konkludenten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts gemäß § 488 Abs. 3 BGB in der Ansparphase sowie jenen zum Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB – im Wesentlichen zu.