Cover of: Ein Rückschritt mit unabsehbaren Konsequenzen in der Rechtsprechung des BGH zur tatbestandlichen Handlungseinheit bei Organisationsdelikten
Ingeborg Puppe

Ein Rückschritt mit unabsehbaren Konsequenzen in der Rechtsprechung des BGH zur tatbestandlichen Handlungseinheit bei Organisationsdelikten

Section: Anmerkung: Strafrecht. Organisationsdelikte
Volume 80 (2025) / Issue 5, pp. 214-216 (3)
Published 28.02.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0072
Published in German.
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  • 10.1628/jz-2025-0072
Summary
Der 3. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 14. November 2024 die bisherige Senatsrechtsprechung zur Bestimmung von Tateinheit und Tatmehrheit bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung aus dem Jahr 2015 (BGHSt 60, 308 = JZ 2016, 473 m. Anm. Puppe) aufgegeben. Ingeborg Puppe kritisiert die Entscheidung schon als an diversen Stellen »pauschal begründet«. Insbesondere aber sei die neue Rechtsprechungslinie des 3. Senats mit Blick auf das Prinzip des Strafklageverbrauchs höchst bedenklich und »auch mit der Relationenlogik unvereinbar«. Der Senat hätte laut Puppe »besser daran getan, bei seiner Entscheidung vom 9. Juli 2015 zu bleiben«.