Silvia Deuring
Eine Kritik am Konzept der absoluten Geschäftsunfähigkeit
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- 10.1628/jz-2025-0204
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In der Literatur sowie insbesondere in der Rechtsprechung ist die Auffassung vorherrschend, dass Geschäftsunfähigkeit i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB absolut zu verstehen sei: Eine Person ist hiernach für alle Geschäfte entweder geschäftsfähig oder geschäftsunfähig. Die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit ist dementsprechend auch nicht anhand des konkret abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern stets abstrakt festzustellen. Der abstrakte Prüfungsmaßstab wird aber zum einen in der Praxis nicht konsequent durchgehalten. Zum anderen werden so Rechtsgeschäfte unter Umständen für nichtig erklärt, obwohl dies zum Schutz des Betroffenen gar nicht erforderlich wäre, während zugleich Schutzlücken bleiben, die auch anderweitig nicht geschlossen werden. Daher sollte die abstrakt verstandene Handlungsfähigkeit, wie schon länger gefordert, zugunsten einer relativen Betrachtungsweise aufgegeben werden.