Law
EuGH, Urteil v. 17. 6. 2021 – C-800/19 Mittelbayerischer Verlag KG./. SM.
Volume 76 (2021) / Issue 17,
pp. 831-833 (3)
Published 01.09.2021
Der EuGH verlangt für die Anwendbarkeit des deliktischen (Kläger-)Gerichtsstands gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bei (behaupteten) Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, dass der Kläger wenigstens mittelbar identifizierbar ist. Tobias Lutzi (JZ 2021, 833) würdigt die Begründung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kritisch, begrüßt aber die (neue) Tendenz, auch die Beklagteninteressen in den Blick zu nehmen.