Nikolaus Bosch

Faktische Organstellung bei Firmenbestattung

BGH, Urteil vom 27.2.2025 – 5 StR 287/24 (LG Leipzig)
Section: Anmerkung: Strafrecht
Volume 80 (2025) / Issue 17, pp. 784-788 (5)
Published 05.09.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0260
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Summary
Bei sogenannten »Firmenbestattungen« bereitet vor allem die Bestimmung von Täterschaft und Teilnahme Schwierigkeiten, da die Firmenbestatter versuchen, ihren tatsächlichen Einfluss auf den Abfluss der Vermögenswerte der »bestatteten« Firmen zu verschleiern. Der 5. Strafsenat des BGH hatte in einem Fall der Einsetzung eines Strohgeschäftsführers über die Frage der täterschaftlichen Begehung von Insolvenzdelikten durch den Hintermann zu entscheiden. Nikolaus Bosch kritisiert die ergebnisorientierte Begründung des Senats, die bei nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaften mit allen bisherigen Grundsätzen der faktischen Organbestimmung (bei werbenden Gesellschaften) breche, allein auf kriminalpolitische Notwendigkeit gestützt sei und keine Kriterien für die vorgetragene Lösung durch eine »Gesamtschau der konkreten Verhältnisse« benenne.