Ivo Bach
Flucht aus der AGB-Inhaltskontrolle per Rechtswahl und Schiedsvereinbarung
BGH, Beschluss v. 9.1.2025 – I ZB 48/24 (KG)
Section: Anmerkung: Zivilrecht. Schiedsverfahrensrecht
Published 06.11.2025
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- 10.1628/jz-2025-0329
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Wer eine Vertragsstrafenklausel zu seinen Gunsten verwenden möchte, die nach den Maßstäben des § 307 BGB unzulässig wäre, hat unter Umständen die Möglichkeit, dieser Klausel dadurch zur Wirksamkeit zu verhelfen, dass sie mit einer Rechtswahlklausel zugunsten eines Rechts flankiert wird, das an die Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln einen großzügigeren Maßstab anlegt. Erfolgversprechend ist eine solche Rechtswahl vor allem dann, wenn sie mit einer Schiedsvereinbarung kombiniert wird. Der BGH hat nun die Schiedsvereinbarung in einem solchen Fall für wirksam gehalten und die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtswahl ebenso in die Hände des Schiedsgerichts gegeben wie die Folgefrage nach der Zulässigkeit der Vertragsstrafenklausel. Ivo Bach sieht damit den Fluchtweg aus dem deutschen AGB-Recht ein Stück weit geebnet.