Kristin Boosfeld

Numerus clausus dinglicher Nutzungsrechte?

Zur Erwiderung von Ernesto Vargas Weil, Zur inhärenten Flexibilität des Numerus clausus Prinzips, JZ 2025, 1083
Section: Umschau: Schlusswort
Volume 80 (2025) / Issue 23, pp. 1086-1087 (2)
Published 04.12.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0371
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Summary

Während meines Masterstudiums in Oxford vor einem guten
Jahrzehnt belegte ich den Kurs Advanced Property and
Trusts. Der auf ein Jahr ausgelegte Kurs bestand aus drei
Einheiten: (I.) Defining Property, (II.) Justifying Property
und (III.) Trusts. In der ersten Einheit ging es um den Eigentumsbegriff.
Die Einheit war wiederum in drei Abschnitte
aufgeteilt, wovon sich der Dritte ausschließlich mit dem Prinzip
des sachenrechtlichen Numerus clausus befasste. Diese
Schwerpunktsetzung zeigt, welch herausragende Bedeutung
diesem sachenrechtlichen Prinzip im angelsächsischen common
law derzeit eingeräumt wird. Umso mehr freut es mich,
dass ein geschätzter Kollege aus Cambridge, der vor wenigen
Wochen selbst eine herausragende deutsch-englisch rechtsvergleichende
Monographie zum sachenrechtlichen Numerus
clausus vorgelegt hat, sich die Zeit genommen hat, auf meine
Überlegungen zur Systematik der dinglichen Nutzungsrechte
zu reagieren.