Oliver Mörsdorf, Alina-Jasmin Momtazi
Scraping und immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO - Was kosten die Sorgen?
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- 10.1628/jz-2025-0141
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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Betroffene im Falle von Datenschutzverstößen Ersatz immaterieller Schäden gemäß Artikel 82 DSGVO verlangen können, hat sich zum »Dauerbrenner« des Datenschutzrechts entwickelt. Nicht zu Unrecht, bergen solche Ansprüche doch wegen der unüberschaubaren Anzahl potentiell Geschädigter unkalkulierbare Haftungsrisiken für die verantwortlichen Unternehmen. Nachdem diese Risiken zuletzt durch erste Leitlinien des EuGH ein Stück weit minimiert worden sind, sorgt nunmehr ein diese Leitlinien aufgreifendes Urteil des BGH zum immateriellen Schadensersatz in einer wichtigen Fallgruppe (Scraping) für mehr Verwirrung als Klarheit.