Karlheinz Muscheler
Stiftungen und die Haftung ihrer Organe
Published in German.
- article PDF
- available
- 10.1628/jz-2025-0168
Summary
Authors/Editors
Reviews
Summary
Die Stiftung ist zwar nicht qua Rechtsform, wohl aber in der Wirklichkeit überwiegend auf gemeinnützige Zwecke festgelegt. Gemeinnützige Stiftungen werden meist ehrenamtlich geführt. Daher darf die Haftung ihrer Organe nicht zu streng ausfallen. Auf der anderen Seite gibt es auch sehr große Stiftungen mit professionellem und voll vergütetem Management. Daher sollte die weniger strenge Binnenhaftung nicht zu Leichtsinn verführen, denn ein einmal entstandener Schaden ohne Ersatz durch den Schädiger mindert meist dauerhaft das Stiftungskapital und gefährdet die weitere Zweckverfolgung. Im Folgenden wird untersucht, wie das deutsche Stiftungsrecht diese Spannungslage bewältigt, und welche Möglichkeiten bestehen, in der Satzung von der gesetzlichen Haftungsregelung abzuweichen.