Law
Strafrecht
Volume 67 (2012) / Issue 10, pp. 518-525 (8)
Der 1. Strafsenat bestimmt in Anlehnung an die streng formale Betrachtung beim vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug den Vermögensschaden auch bei der privatärztlichen Abrechnung rein normativ ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Klaus Tiedemann (JZ 2012, 525) sieht in dieser exzessiven Normativierung des Schadensbegriffs einen Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz, Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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