Tatjana Hörnle
Übertriebene, absurde Politsatiren als Volksverhetzung bestrafen?
BGH, Beschluss v. 4.2.2025 – 3 StR 468/24 (LG Köln) (Leitsatz der Verf.)
Section: Anmerkung: Strafrecht
Published 07.08.2025
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- 10.1628/jz-2025-0255
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Der 3. Strafsenat des BGH geht in einem kurzen Beschluss auf die Frage ein, ob die Veröffentlichung eines politsatirischen Bilds als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB zu werten ist. Der Angeklagte hatte im April 2020 ein Bild gepostet, das impfskeptische und verschwörungstheoretische Gedanken ausdrückte und dazu auch das mit dem Spruch »Impfen macht frei« versehene Portal des Konzentrationslagers Auschwitz abbildete. Tatjana Hörnle kritisiert die Entscheidung. Der Senat habe, ebenso wie das Landgericht, den Bedeutungsgehalt der Karikatur nicht vollständig analysiert und vor allem verkannt, dass eine begründete Wahl zwischen enger und weiter Auslegung des Merkmals »Verharmlosen« in § 130 Abs. 3 StGB zu treffen war. Sie plädiert für eine enge Auslegung im Sinne der Beschränkung auf geschichtsrevisionistische Inhalte.