Tobias Mast
Verantwortung im Plattformviereck
Rechtsausgleich zwischen Äußernden, Internetdienstbetreibern, Betroffenen und Rezipienten – zugleich Besprechung von EuGH, Urteil v. 2.12.2025 – C-492/23, Russmedia
Section: Besprechungsaufsatz
Published 02.03.2026
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- 10.1628/jz-2026-0069
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Der EuGH schreibt der Datenschutz-Grundverordnung absoluten
Vorrang vor der E-Commerce-Richtlinie zu. Er entnimmt ersterer
drei Pflichten eines Online-Marktplatzes: sämtliche Inserate
vor Veröffentlichung auf sensible Daten zu untersuchen, falls
solche sensiblen Daten enthalten sind, die Identität des Inserierenden
zu überprüfen, und Weiterverbreitungen der veröffentlichten
Inhalte durch Dritte so weit wie möglich zu verhindern.
Die Entscheidung überzeugt weder argumentativ noch im Ergebnis
und läuft aufgrund ihrer überschießenden Tendenz Gefahr,
Grundpfeiler des Internetrechts einzureißen.