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 -   10.1628/002268815X14454225725269
 
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 Dem BVerfG zufolge hat jedes Bundesland eine eigenständige Prüfkompetenz hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der mit der Verleihung des Körperschaftsstatus' an eine Religionsgemeinschaft verbundenen Rechte. Christoph Möllers (JZ 2015, 1103) kritisiert die Entscheidung und hält die abweichende Meinung, die ein konstitutives Zweitverleihungsrecht nach erstmaliger Anerkennung in einem anderen Bundesland ablehnt, zumindest im Ergebnis für überzeugender. Der Senat, der lediglich das Verfahren der Verleihung durch förmliches Gesetz in Bremen für verfassungswidrig erklärt hat, schicke die Beschwerdeführerin in eine unnötige weitere Verlängerung des im Jahr 1993 begonnenen Rechtswegs.