Christian Hattenhauer

Zu den Auswirkungen eines vertraglichen Rücktritts auf einen Anspruch auf Vertragsstrafe

BGH, Urteil v. 22.5.2025 – VII ZR 129/24 (KG Berlin)
Section: Anmerkungen: Zivilrecht
Volume 80 (2025) / Issue 19, pp. 888-892 (5)
Published 01.10.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0297
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Summary
Nach der Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH berührt der vertragliche Rücktritt des Bestellers vom Bauträgervertrag wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Gebäudes insbesondere auch wegen der allgemeinen Rücktrittswirkungen der §§ 346 ff. BGB nicht den Anspruch des Bestellers auf eine verzugsbedingt verwirkte Vertragsstrafe (§§ 339 Abs. 1, 341 Abs. 1 BGB). Nach Christian Hattenhauer trifft das Ergebnis schon wegen des - von Senat und Vorinstanz genannten - Zwecks der Vertragsstrafe in jedem Fall zu und folgt, wie auch das KG und der Senat annehmen, aus dem Vertrag selbst. Doch bleiben die Ausführungen des Senats nicht nur hinsichtlich der von ihm ferner für einschlägig gehaltenen §§ 346 ff. BGB unklar, sondern übergehen auch die Erörterung des § 325 BGB durch das KG.