Rechtswissenschaft
BAG, Urteil v. 22. 8. 2019 – 2 AZR 111/19.
Jahrgang 75 (2020) / Heft 1,
S. 47-49 (3)
Publiziert 07.01.2020
Das BAG präzisiert den Zugang einer Willenserklärung via Hausbriefkasten, nämlich die Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Verkehrsanschauung über den Zeitpunkt möglicher Kenntnisnahme. Es verlangt zu Recht, dabei auch die evidente Vielfalt divergierender Erfahrungen einzubeziehen. Ulrich Foerste (JZ 2020, 49) sieht damit aber kaum noch Raum für eine Verkehrsanschauung und rät, die Empfangstheorie wieder so zu deuten, wie der Gesetzgeber sie verstanden wissen wollte.