Rechtswissenschaft
Gerrit Hornung
Erwiderung – Die Festplatte als 'Wohnung'?
Jahrgang 62 (2007) / Heft 17, S. 828-831 (4)
Johannes Rux hat begründet, warum der heimliche Zugriff auf IT-Systeme (die so genannte »Online-Durchsuchung«) in Art. 13 Abs. 1 GG eingreift, wenn diese Systeme sich im räumlichen Schutzbereich des Grundrechts befinden. Um das Problem zu lösen, dass die zugreifenden Behörden regelmäßig nicht erkennen können, ob dies der Fall ist, hat er eine generelle analoge Anwendung der Schranken in Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG vorgeschlagen. Das Problem lässt sich aber weitgehend ohne eine solche Analogie lösen, für die es ohnehin an den notwendigen Voraussetzungen fehlt.