Inwieweit muss der behandelnde Arzt, der dem Patienten gegenüber zur Erläuterung der Behandlung verpflichtet ist, dessen persönliche Situation erfassen und in die Erklärung einbeziehen? Mithilfe eines erweiterten Indikationsbegriffs legt Robin Stubenrauch dar, dass die Informationspflichten neben der rein medizinischen Bewertung in bestimmten Fällen auch persönlichkeitsbegründende Faktoren des Patienten umfassen können.
Im Zentrum der ärztlichen Informationspflichten steht die Sicherstellung des Behandlungserfolgs. Doch darf sich der Arzt hierbei auf das klinische Krankheitsbild des Patienten zurückziehen oder kann es geboten sein, auch dessen persönliche und berufliche Hintergründe zu erfragen? Robin Stubenrauch untersucht, inwieweit psychosoziale Faktoren zur Ausdehnung der medizinischen Indikation führen und auf das informatorische Arzt-Patienten-Gespräch nach § 630c Abs. 2 S. 1 BGB abfärben können. Der Autor entwickelt Rahmenparameter, welche die haftungsrechtlichen Konsequenzen einer fehlerhaft kommunizierten Behandlungsplanung und die Stellung einer nicht patientengerechten Indikation in den Blick nehmen. In diesem Kontext werden der Kommunikationsprozess sowie der Verantwortungsbereich zwischen Arzt und Patient auch aus einem interdisziplinären Blickwinkel analysiert.
Inhaltsübersicht:
A. Thematische Heranführung
B. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes
C. Gang der Untersuchung
A. Die Informationspflichten im Regelungsgeflecht des Behandlungsvertragsrechts
B. Inhalt der Informationspflichten gem. § 630c Abs. 2 S. 1 BGB
C. Rechtsgebietsübergreifender Vergleich der Informationspflichten
D. Zwischenfazit: Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensverhältnisse des Patienten im Rahmen des § 630 Abs. 2 S. 1 BGB
A. Die Indikation und ihre Reichweite
B. Verhältnis der Informationspflichten zur Indikation
C. Zwischenergebnis
A. Behandlungsfehlerhaftung
B. Kostendruck im Spannungsverhältnis mit dem Gebot der Gesprächsausweitung
C. Verknappung zeitlicher Ressourcen
A. Praktische Relevanz des Darlegungs- und Beweisrechts
B. Sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite
C. Aufklärungsfehler gem. § 630h Abs. 2 BGB
D. Dokumentationsmängel gem. § 630h Abs. 3 BGB
E. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
F. Grober Behandlungsfehler gem. § 630h Abs. 5 BGB
G. Zwischenergebnis