Rechtswissenschaft
Die Natur des Rechts bei Gustav Radbruch
Hrsg. v. Martin Borowski u. Stanley L. Paulson
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fadengeheftete Broschur
ISBN 978-3-16-153451-5
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Gustav Radbruch war Deutschlands berühmtester Rechtsphilosoph im 20. Jahrhundert. Seine gehaltvollen, aber auch spannungsreichen Schriften prägen die deutschsprachige Rechtsphilosophie bis heute. Im Zentrum von Radbruchs Lehre steht sein neukantianisch geprägter Rechtsbegriff, der im Laufe der Zeit eine Reihe von Veränderungen erfahren hat. Die Beiträge in diesem Band sind Radbruchs Rechtsbegriff im Allgemeinen und den Wandlungen dieses Rechtsbegriffs im Besonderen gewidmet. Nach der orthodoxen Lesart vertrat Radbruch vor dem Kriege eine rechtspositivistische Lehre, wurde unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Gräuel jedoch zum Naturrecht bekehrt. Zunehmend wird gesehen, dass diese 'Bekehrungsthese' zu Ungereimtheiten führt. Verschiedene Beiträge dieses Bandes betonen demgegenüber die Kontinuität nichtpositivistischer Elemente in der Entwicklung von Radbruchs Rechtsbegriff.
Inhaltsübersicht
Horst Dreier: Die Radbruchsche Formel – Erkenntnis oder Bekenntnis? – Andreas Funke: Radbruchs Rechtsbegriffe, ihr neukantianischer Hintergrund und ihr staatsrechtlicher Kontext – Marc André Wiegand: Ökonomie, Ideologie, Rechtsphilosophie: Zum Verhältnis von Wirtschaft und Recht bei Gustav Radbruch – Joachim Renzikowski: Die Hart-Radbruch-Kontroverse – nur eine Frage der Kompetenz? – Hubert Rottleuthner: Gustav Radbruch und der »Unrechtsstaat« – Hidehiko Adachi: Das Recht als die Möglichkeit der Moral und der Unmoral: Das Verhältnis von Recht und Moral nach Gustav Radbruch – Ulfrid Neumann: Zum Verhältnis von Rechtsgeltung und Rechtsbegriff – Wandlungen in der Rechtsphilosophie Gustav Radbruchs – Stanley L. Paulson: Zur Kontinuität der nichtpositivistischen Rechtsphilosophie Gustav Radbruchs – Ralf Dreier: Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der Rechtsphilosophie Radbruchs – Martin Borowski: Begriff und Geltung des Rechts bei Gustav Radbruch. Gegen die These seiner naturrechtlichen Bekehrung