Rechtswissenschaft
Patrick Hilbert
An welche Normen ist der Richter gebunden?
Jahrgang 68 (2013) / Heft 3, S. 130-136 (7)
Die Bindung der Judikative an »Gesetz und Recht« gemäß Art. 20 Abs. 3 GG lässt sich als eine umfassende Rechtsbindung verstehen, die auch hinsichtlich individueller Rechtsnormen aus privatrechtlichen Verträgen, Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen sowie Innenrecht besteht. Da sich für die unterschiedlichen Rechtsformen verschiedene Arten von Bindungen ausweisen lassen, ergibt sich ein Bild umfassender, aber differenzierter Rechtsbindung.