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 Der Entscheidung des BAG zufolge ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nutzung eines dienstlich eingerichteten E-Mail Accounts durch einen Betriebsratsangehörigen für die Mobilisierung von Arbeitnehmern zum Arbeitskampf zu dulden. Detlev W. Belling (JZ 2014, 905) kritisiert, dass der Unterlassungsanspruch vorrangig nicht über die Eigentumsverletzung, sondern gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu begründen gewesen wäre.