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Cover von: Article 6bis of the Revised Berne Convention – A modest success story?
Kevin Garnett

Article 6bis of the Revised Berne Convention – A modest success story?

Rubrik: Articles
Jahrgang 9 (2017) / Heft 2, S. 160-172 (13)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/186723717X14914885255178
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • Open Access
    CC BY-SA 4.0
  • 10.1628/186723717X14914885255178
Beschreibung
Copyright harmonization at the European Union level via various Directives has generally been a success. While the Berne Convention has not had the same impact, in many jurisdictions it has been the foundation and inspiration for legislation in the field of moral rights. It could be considered a (modest) success story. Während auf der Ebene des Unionsrechts zahlreiche Richltinie für eine Harmonisierung der nationalen Urheberrechtsgesetze gesorgt haben, wird der (Revidierten) Berner Übereinkunft gelegentlich der Charakter einer Ansammlung von Regeln des höflichen Umgangs, einer Regelung ohne Zähne, zugebilligt. Das hat mehrere Gründe, darunter ein fehlendes Streitschlichtungsinstrumentarium. Allein im Bereich der Urheberpersönlichkeitsrechte, vor allem auf Schutz der Werkintegrität und Namensnennung, wurde eine unionsrechtliche Harmonisierung immer als unnötig angesehen. Hier hat die RBÜ zwar nicht für Harmonisierung gesorgt, wohl aber die nationalen Rechte immer wieder inspiriert. Das Fallrecht ist illustrativ. Problematisch ist gleichwohl, dass weder die USA noch das Vereinigte Königreich auf diesem Gebiet effektive und starke Regeln entwickelt haben. Im Ergebnis zeigen die nationalen Rechte Vielfalt, aber wenig Einheit. Die Harmonisierung scheint daher immer noch eine herkulische Aufgabe zu sein.