BAG, Urteil v. 1. 12. 2020 - 9 AzR 102/20.
Rubrik: Entscheidungen: Arbeitsrecht
Publiziert 14.05.2021
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- 10.1628/jz-2021-0172
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Das BAG hat einen sogenannten Crowdworker, der in einem Zeitraum von 11 Monaten 2978 Aufträge angenommen und erledigt hat, als Arbeitnehmer des Betreibers einer Crowdsourcing-Plattform angesehen. Abbo Junker (JZ 2021, 519) hält das Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig. Die Vorschrift des § 611a Abs. 1 BGB, dessen Auslegung durch den Senat künftige Urteile anleiten könne, habe sich bewährt.