BGH, Beschluss v. 17. 3. 2020 - 3 StR 574/19 (LG Krefeld).
 Rubrik: Entscheidungen: Strafrecht 
    Publiziert 01.03.2021 
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-   10.1628/jz-2021-0090
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 Der BGH hat - im Rahmen des § 251 StGB - entschieden, dass es der Zurechnung des Todeserfolgs zur Handlung des Täters nicht entgegenstehe, wenn das schwer verletzte, betagte Opfer im Anschluss an erfolglose ärztliche Behandlungsversuche letztlich aufgrund seiner Patientenverfügung nicht weiterbehandelt wird. Felix Ruppert (JZ 2021, 266) stimmt im Ergebnis zu, kritisiert aber die starke Betonung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten im Rahmen der hier zu beantwortenden Zurechnungsfrage. Auch hätte der Fall Anlass gegeben, das Vorliegen von Personengewalt als Voraussetzung des Grunddelikts zu hinterfragen.
