BGH, Urteil v. 18. 12. 2019 – XII ZR 13/19 (LG Arnsberg).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Publiziert 02.06.2020
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Der vom BGH entschiedene Fall betrifft den massenhaft vorkommenden Sachverhalt, in dem der Betreiber eines privaten Parkplatzes den Fahrzeughalter auf ein erhöhtes Parkentgelt in Anspruch nimmt, dessen Kfz unter Verstoß gegen die auf Schildern ausgehängten Benutzungsbedingungen abgestellt war. Axel Beater (JZ 2020, 581) erörtert die Voraussetzungen des Vertragsschlusses inklusive Vertragsstrafenvereinbarung und stimmt der Annahme des BGH zu, nach der der Halter aufgrund einer sekundären Darlegungslast Auskunft über mögliche Fahrer des Wagens zum fraglichen Zeitpunkt geben muss.