Rechtswissenschaft
BGH, Urteil v. 23. 11. 2017 – III ZR 60/16 (OLG Koblenz).
Jahrgang 73 (2018) / Heft 8, S. 412-415 (4)
Der BGH führt in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensursächlichkeit einer Pflichtverletzung von Berufsträgern, deren (Kern-)Pflicht im Schutz von Leib und Leben anderer besteht, fort. Christian Katzenmeier (JZ 2018, 415) sieht in dem Urteil eine Billigkeitsentscheidung, in der für das Pflichtenprogramm der Badeaufsicht in öffentlichen Schwimmbädern sehr hohe Anforderungen aufgestellt würden. Zudem könne die Begründung der Beweislastumkehr mittels Behauptung der Vergleichbarkeit mit Fällen medizinischer Behandlungsfehler nicht überzeugen.