Rechtswissenschaft
BGH, Urteil v. 26. 7. 2018 – I ZR 64/17 (OLG Düsseldorf)
Jahrgang 74 (2019) / Heft 5,
S. 245-251 (7)
Publiziert 27.02.2019
Der BGH hatte einmal mehr über die Haftung eines Zugangsvermittlers für Urheberrechtsverletzungen eines Dritten zu entscheiden. Für den Unterlassungsanspruch war dabei die seit 2017 geltende Rechtslage (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 4 TMG) zugrundezulegen. Ansgar Ohly (JZ 2019, 251) stimmt der unionsrechtskonformen analogen Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG auf Netzwerkzugangsvermittler zu und erörtert weiterhin offene Fragen sowie das Schicksal des im bisherigen deutschen Recht maßgeblichen Konzepts der Störerhaftung.