BGH, Urteil v. 26. 7. 2018 - I ZR 64/17 (OLG Düsseldorf)
 Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht. Urheberrecht 
    Publiziert 27.02.2019 
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 -   10.1628/jz-2019-0096
 
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 Der BGH hatte einmal mehr über die Haftung eines Zugangsvermittlers für Urheberrechtsverletzungen eines Dritten zu entscheiden. Für den Unterlassungsanspruch war dabei die seit 2017 geltende Rechtslage (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 4 TMG) zugrundezulegen. Ansgar Ohly (JZ 2019, 251) stimmt der unionsrechtskonformen analogen Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG auf Netzwerkzugangsvermittler zu und erörtert weiterhin offene Fragen sowie das Schicksal des im bisherigen deutschen Recht maßgeblichen Konzepts der Störerhaftung.