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 Der BGH hatte sich mit der Frage der Erforderlichkeit einer sogenannten Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB auseinanderzusetzen. Tobias Fröschle (JZ 2011, 1069) vermisst in der Begründung eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Innenverhältnissen, die den bestehenden Vollmachten zugrunde lagen, so dass die Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis nur vermutet werden kann.
