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Der BGH sieht in der Neuregelung der häuslichen Pflege 1995 im SGB XI keine für den Übergang von Ansprüchen gemäß §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X relevante Systemänderung. Maximilian Fuchs (JZ 2012, 134, in diesem Heft) tritt dieser Auffassung entgegen und plädiert darüber hinaus grundsätzlich für eine Angleichung des § 116 Abs. 1 SGB X an § 86 VVG, der den Forderungsübergang an die tatsächliche Erbringung der Leistung durch den Versicherer knüpft.