Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht
Jahrgang 69 (2014) / Heft 13, S. 682-684 (3)
Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Vater, der den Kontakt zu seinem Sohn, als dieser 19 Jahre alt war, abgebrochen und demonstrativ Desinteresse gezeigt hatte, den Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt hat. Der XII. Zivilsenat sieht zwar eine Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht i. S. des § 1618a BGB, jedoch keine »schwere Verfehlung« i.S. des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB. Katharina von Koppenfels-Spies (JZ 2014, 684) stimmt dem BGH zu, hält jedoch die Grenzziehung in Zweifelsfällen weiterhin für problematisch.